Also soll's aber zugehen mit dem Erlaßjahr: wenn einer seinem Nächsten etwas borgte, der soll's ihm erlassen und soll's nicht einmahnen von seinem Nächsten oder von seinem Bruder; denn es heißt das Erlaßjahr des HERRN.
Скопіюйте цей HTML на свій сайт — вільне використання, без ключів, без стеження. Додайте ?theme=light або ?theme=dark до адреси, щоб пасувало вашій сторінці.